Die Garde
Die Bürgergarde Aigen-Schlägl
ist ein Traditionsverein mit folgenden Zielsetzungen
Ausrückungen bei kirchlichen und weltlichen Festen in unserer Gemeinde
Repräsentation der Gemeinde Aigen – Schlägl bei auswärtigen Ausrückungen im In- und Ausland
Mitwirkung beim Empfang hoher Gäste in der Gemeinde
Beiträge zum kulturellen Leben im Ort
Bewahrung einer positiven Einstellung zur Heimat
Der Bürgergarde Aigen-Schlägl gehören derzeit ca. 60 aktive und 145 unterstützende Mitglieder an. Äußerlich nach militärischen Richtlinien organisiert, sind wir intern ein Verein, der ähnlich geführt wird wie andere Vereine auch.
Aufgaben und Organisation der Bürgergarde
Waren in früheren Jahrhunderten der Schutz von Bevölkerung und Heimat, sowie von Hab und Gut und später dann auch die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Gemeinden die vorrangigen Aufgaben der Bürgerwehr, so hat sich dies in der heutigen Zeit natürlich grundlegend geändert und wir sind ein Traditionsverein mit folgenden Zielsetzungen:
- Ausrückungen bei kirchlichen und weltlichen Festen in unseren beiden Gemeinden
- Repräsentation der Gemeinden Aigen und Schlägl bei auswärtigen Ausrückungen im In- und Ausland
- Mitwirkung beim Empfang hoher Gäste in den Gemeinden
- Beiträge zum kulturellen Leben in beiden Orten
- Bewahrung einer positiven Einstellung zur Heimat
Der Bürgergarde Aigen-Schlägl gehören derzeit ca. 60 aktive und 145 unterstützende Mitglieder an. Gemeinsam mit der Musikkapelle bilden wir das „Bürgerkorps Aigen-Schlägl“. Äußerlich nach militärischen Richtlinien organisiert, sind wir intern ein Verein, der ähnlich geführt wird wie andere Vereine auch. Wir halten jährlich eine Hauptversammlung ab, haben einen Kassier, einen Schriftführer und unsere Offiziere, Unteroffiziere und Funktionsträger werden alle 5 Jahre von einer Vollversammlung gewählt. Entscheidungen werden vom Vereinsvorstand in entsprechenden Sitzungen getroffen. In regelmäßigen Abständen werden Junggardisten aufgenommen und ausgebildet.
Etwa 50 – 60 Aktivitäten sind jährlich von unserem Verein wahrzunehmen, darunter Ausrückungen, Exerzieren, Vorstandssitzungen, Besprechungen, gesellige Veranstaltungen und vieles mehr.
Geschichte der Fahnen
Fahnen waren schon im Altertum und Mittelalter als Feldzeichen in Gebrauch, sie waren auch Anwesenheitszeichen und Symbol der Herrscher. Dem Landsknechthaufen war die Fahne Sammelpunkt in der Schlacht, der Fähnrich haftete mit seinem Leben für sie. Der Verlust der Fahne bedeutete Entehrung für die Truppe, die durch besondere Taten wieder ausgeglichen werden konnte. In der Schlacht zerschossene Fahnen wurden hoch in Ehren gehalten, zerschossene Fahnenstangen durch silberne Ringe mit Eingravierung des Ereignisses wiederhergestellt. Die Namen von Fahnenträgern, die mit der Fahne in der Hand gefallen waren, wurden ebenfalls auf silbernen Ringen an der Fahne angebracht. Ehrenbezeugungen, werden der Fahne wie Vorgesetzten erwiesen. Es ist anzunehmen, dass auch die Bürgergarde Aigen – Schlägl zu allen Zeiten ihrer bewegten Vergangenheit stets eine Fahne geführt hat. Die Chronik überliefert uns jedoch nur mehr die Geschichte der letzten fünf Fahnen, die heute alle noch vorhanden sind und einen Ehrenplatz im Vereinslokal der Bürgergarde einnehmen.
Fahnenspruch
Vor euch, ihr alten Fahnen, schwarzgelb und rotweißrot,
gelobten einst die Ahnen die Treue bis zum Tod.
Mit Lanz und Hellebarde, Musket und Trommelschlag
zog einst die Bürgergarde zum Schanzenwerk bei Haag.
Sie hielt im Böhmerwalde Ehr und Gewaffen blank,
als Wittings Haus, das alte, in Schutt und Asche sank.
Wie eine Heldensage von Treu und Einigkeit
weht auch durch unsre Tage der Hauch der alten Zeit.
Wie in vergangnen Tagen marschiert die Bürgerwehr
und starke Hände tragen die Fahne vor sich her.
Die über Ozeane den Weg zur Heimat fand,
nimm nun, du alte Fahne, das neue Ehrenband!
Und neig auch du dich nieder, du Fahne rotweißrot!
Die Garde schwört dir wieder die Treue bis zum Tod.
Der Fahnenspruch wurde anlässlich der Wiedererrichtung, im Jahr 1975, von AR. Leopold Kern verfasst.
Fahnenspruch – Abschied
Vor euch, ihr alten Fahnen, schwarzgelb und rotweißrot,
gelobten einst die Ahnen die Treue bis zum Tod.
Mit Lanz und Hellebarde, Musket und Trommelschlag
zog einst die Bürgergarde zum Schanzenwerk bei Haag.
Sie hielt im Böhmerwalde Ehr und Gewaffen blank,
als Wittings Haus, das alte, in Schutt und Asche sank.
Wie eine Heldensage von Treu und Einigkeit
weht auch durch unsre Tage der Hauch der grossen Zeit.
Wie in vergangnen Tagen marschiert die Bürgerwehr
und starke Hände tragen die Fahne vor sich her.
Zum Abschied woll’n wir senken die Fahne auf dein Grab,
noch einmal Dein gedenken, was Gott uns mit dir gab.
Nun neige dich hier nieder, du Fahne rotweißrot!
Die Garde schwört dir wieder, die Treue nach dem Tod.
Der Fahnenspruch wurde anlässlich der Wiedererrichtung, im Jahr 1975, von AR. Leopold Kern verfasst.
1. Fahne
Diese stammt vermutlich aus dem Jahr 1845, da aus diesem Jahr noch ein datiertes Fahnenband vorhanden ist. Sie trägt auf schwarzgelbem Grund den kaiserlichen Doppeladler. Von dieser Fahne hatte niemand mehr Kenntnis, erst im Juni 1930 wurde sie vom damaligen Kommandanten des Gendarmeriepostens Aigen in sehr desolatem Zustand auf dem Turm des Rathauses unter altem Gerümpel gefunden.
2. Fahne
Über die Weihe dieser Fahne im Jahre 1861 gibt uns ein noch vorhandenes Lichtbild Auskunft. Die Weihe der Fahne nahmen der Abt des Stiftes Schlägl und der Landeshauptmann von Oberösterreich vor. Fahnenmutter war Frau Fanny Buemberger, Lederfabrikantin aus Linz, jedoch gebürtige Aignerin. Die von ihr gespendete Fahne ist aus weißgrüner Seide und trägt auf einer Seite den kaiserlichen Doppeladler und auf der Rückseite den hl. Georg, Schutzpatron der Ritter, Reiter und Soldaten.
3. Fahne
Die Weihe dieser Fahne wurde am 6. Juni 1881 wieder von Abt Dominik Lepschy vorgenommen. Hauptmann der Bürgergarde war damals Hermann Schuster. Fahnenpatin war Frau Agnes Rizy. Sie spendete das Fahnenband und die Schärpe für den Fähnrich. Die Fahne selbst war diesmal wieder schwarzgelb und mit einem Doppeladler bestickt.
4. Fahne
Die Weihe dieser Fahne, nahm im Jahr 1902 Abt Norbert Schachinger, assistiert vom Aigner Pfarrer Gustav Obersinner und Kaplan Norbert Wipplinger, vor. Fahnenmutter war Frau Maria Stoll, Gattin des Leinenfabrikanten Simon Stoll aus Aigen. Die Familie Stoll war allgemein ein großer Gönner des Korps und der Gemeinde. Die Fahne zeigt abermals auf schwarzgelbem Hintergrund den kaiserlichen Doppeladler und auf der Rückseite den hl. Georg. Augenzeugen berichteten von einem großartigen Fest mit ca. 60 Vereinen und unzähligen Zusehern.
Dass diese Fahne heute wieder im Besitz der Bürgergarde ist, verdanken wir mehreren glücklichen Umständen. Bei der Befreiung Österreichs durch die alliierten Truppen im Jahr 1945 hatte der Sergeant der amerikanischen Armee Arnold Caplan auch die Aigner Bürgergardefahne „befreit“ und als Souvenir nach Amerika mitgenommen. Zehn Jahre lang hatte die Fahne einen „Ehrenplatz“ über dem Bett des Befreiers. Im Jahr 1955 beschloss Mr. Caplan die Fahne an die Besitzer zurück zu geben. Durch die großen Bemühungen aller Beteiligten konnte am 19. Oktober 1955 die Fahne von Mr. Caplan persönlich zurück gegeben werden. Nach dieser unfreiwilligen Odyssee unserer Fahne dauerte es weitere 20 Jahre, ehe sie wieder dem Zweck zugeführt wurde, für den sie gestiftet war, nämlich der Bürgergarde als Symbol zu dienen.
Im Zuge des Wiederrichtungsfestes im August 1976 erfolgte die Neuweihe der Fahne durch den Prior des Stiftes Schlägl Dr. Isfried Pichler. Als Fahnenpatin fungierte die Gattin unseres ehemaligen Obmannes, Frau Erika Kern. Anschließend wurde die Fahne einer Generalrestaurierung unterzogen, wodurch sie in neuem Glanz noch vielen Generationen der Garde Symbol und Sammelpunkt sein kann.
5. Fahne
Trotz der Restaurierung der vierten Fahne zeigte sie schon nach zehn Jahren wieder Schäden in Schrift und Ornamentik. Aus diesem Grund entschloss sich die Garde 1986 dieses Prachtstück als Kulturgut auch für zukünftige Generationen zu erhalten, und beschloss, für zukünftige Veranstaltungen und Ausrückungen eine neue Fahne anzuschaffen. Neben der finanziellen Unterstützung unserer beiden Heimatgemeinden ist es vor allem der Bevölkerung zu verdanken, dass die neue Fahne angeschafft werden konnte. Die Ehrennägel wurden mit eingravierten Namen der Spender, auf einem eigenen Ehrenband verewigt. Im Mai 1986 erteilte Pfarrer Adalbert Haudum während der Georgimesse auf dem Marktplatz der Fahne den kirchlichen Segen. Anschließend übergab die Fahnenmutter Priska Grüll das neue Wahrzeichen der Bürgergarde unter dem Kommando von Major Josef Peinbauer. Seit jenem Tag wird die Garde bei allen Paraden und Festlichkeiten durch die Fahne angeführt.
Fahnen Reglement
Reglement für Fähnrich
Dieses Reglement richtet sich nach dem offiziellen Exerzierreglement des Landesverbandes der Bürgergarden, Schützenkompanien und Traditionsverbände Oberösterreichs.
Am Stand
In der „Ruht-Stellung“ ist die Fahne mit senkrechter Fahnenstange auf den Boden zu stellen. Der Fähnrich hält die Fahne mit der rechten Hand.
In der „Habtacht-Stellung“ ist die Fahne mit senkrechter Fahnenstange auf den Boden zu stellen. Der Fähnrich hält die Fahne mit der rechten Hand und nimmt selbst „Habtacht-Stellung“ ein.
In der „Rechtsschaut-Stellung“ ist die Fahnenstange beim Absatz des rechten Fußes auf dem Boden einzusetzen und nach vorne zu neigen. Kopfhaltung und Blick des Fähnrichs stimmen mit der „Rechtsschaut-Stellung“ überein.
Die „Zum Gebet-Stellung“ stimmt in Fahnenhaltung und Körperhaltung mit der „Rechtsschaut-Stellung“ überein. Vor dem Bundespräsidenten und dem Allerheiligsten ist die Fahne soweit zu senken, dass das Fahnenblatt 20 cm über dem Boden ist.
Beim Marsch
In der „Ruht-Stellung“ kann die Fahne über der rechten Schulter oder im Köcher des Tragebandes getragen werden.
In der „Habtacht-Stellung“ kann die Fahne über der rechten Schulter oder im Köcher des Tragebandes aufrecht getragen werden.
In der „Rechtsschaut-Stellung“, während der Defilierung, ist die Fahne nach vorne zu senken.
Letzter Gruß
Als äußeres Zeichen der Trauer wird die Fahne mit dem Trauerflor geschmückt. Während dem Verlesen des Fahnenspruchs wird die Fahne über das Grab gesenkt.
Statuten
Statuten der uniformierten privilegierten Bürgergarde Aigen-Schlägl
Name und Zweck der Bürgergarde
§ 1
Die Bürgergarde ist ein Verein bewaffneter und uniformierter Gemeindeangehöriger vorwiegend von Aigen und Schlägl. Der Name lautet: Uniformierte privilegierte Bürgergarde Aigen-Schlägl. (Kurzname: Bürgergarde Aigen-Schlägl). Sie besteht aus einer Kompanie Infanterie, die eine enge Verbindung zur Musikkapelle Aigen-Schlägl unterhält. Die Bürgergarde Aigen-Schlägl bildet gemeinsam mit der Musikkapelle Aigen-Schlägl das Bürgerkorps Aigen-Schlägl.
Sitz des Vereins ist die Marktgemeinde Aigen i.M..
Als Korpsfahnen gelten die Traditionsfahnen des ehemaligen Bürgerkorps des Marktes Aigen.
§ 2
Die Bürgergarde bezweckt:
- Die Fortsetzung der Tradition des ehemaligen, im Jahre 1938 aufgelösten Bürgerkorps des Marktes Aigen. Das Korps ist somit dessen Nachfolger im Sinne der damals geltenden Statuten vom 9. September 1877.
- Die Pflege von Kameradschaft und Heimatliebe, sowie der Treue zum österreichischen Volk und Vaterland.
- Die Erreichung dieser Ziele durch festliche Ausrückungen, durch Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte. (Kameradschaftsabende, Schießen usw.)
- Pflege des Sportschützenwesens und Betrieb und Erhalt des Schützenhauses „Winterschwer“ in Natschlag, Gemeinde Schlägl.
Mittel
§ 3
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Mittel werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und Sammlungen
- Veranstaltungen
- Einnahmen aus dem Betrieb des Schützenhauses „Winterschwer“
Gliederung der Bürgergarde und Mitgliedschaft
§ 4
Die Bürgergarde besteht:
- aus aktiven, d.h. aus uniformierten Mitgliedern
- aus unterstützenden Mitgliedern
- aus Ehrenmitgliedern
- Die Aufnahme in die Bürgergarde ist Ehrensache.
§ 5
Als aktive Mitglieder in die Bürgergarde können aufgenommen werden: Männliche Bewohner vorwiegend der Gemeinden Aigen i.M. und Schlägl im Alter vom vollendeten 16 bis zum 60. Lebensjahr, die unbescholten und körperlich geeignet sind. Weiters können weibliche Mitglieder in der Funktion als Marketenderinnen aufgenommen werden.
§ 6
Als unterstützende Mitglieder können Gönner der Bürgergarde aufgenommen werden.
§ 7
Als Ehrenmitglieder werden Personen aufgenommen, die sich in besonderer Weise um die Garde verdient gemacht haben. Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung in der Vollversammlung.
§ 8
Der Eintritt in die Bürgergarde ist freiwillig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Aufnahmewerber die Gründe für die Abweisung bekannt zu geben.
§ 9
Jeder als aktives Mitglied beitretende Gardeangehörige gelobt dem Kommandanten mit Handschlag, dass er der Garde als Ehrenmann beitritt und die statutenmäßigen Verpflichtungen treu erfüllen wird. Er hat sodann seinen Namen eigenhändig in das von der Garde aufzulegende Stammbuch einzutragen. Die Angelobung hat in würdiger Form zu erfolgen.
§ 10
Der Austritt aus der Garde ist entweder ein freiwilliger, oder er begründet sich auf einen Ausspruch des Vorstandes oder des Schiedsgerichtes oder durch den Tod eines Mitglieds.
- Der freiwillige Austritt ist unbeschränkt, wenn der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr geleistet ist. Er ist dem Kommandanten und dem Obmann schriftlich zu melden.
- Die Ausschließung durch den Vorstand kann erfolgen:
- Wenn ein Mitglied seinen Beitrag über ein Jahr nicht bezahlt.
- Wegen wiederholter Missachtung der Befehle des Kommandos und der Anordnungen des Vorstandes und Schiedsgerichtes.
- Wegen erwiesener, von einem Mitglied wiederholt hervorgerufener Unstimmigkeiten in der Garde.
- Wegen unanständigem, öffentliches Ärgernis erregenden Benehmens.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11
Da die Bürgergarde nur bestehen kann, wenn in dieser Einigkeit herrscht und die Mitglieder der Garde sich untereinander mit Achtung begegnen, ergibt sich für jedes Mitglied die Verpflichtung, alles zu vermeiden, was dem Einzelnen oder der ganzen Garde schaden könnte. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsstatuten zu beachten, den Beschlüssen der Vollversammlung, den Anordnungen des Vorstandes bzw. Obmannes zu entsprechen und die Befehle des Kommandanten, der übrigen Offiziere und der Unteroffiziere gewissenhaft zu befolgen. Die aktiven und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Vollversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 12
Alle aktiven und Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Vollversammlung teilzunehmen, Anfragen und Anträge zu stellen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Unterstützende Mitglieder dürfen an der Vollversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 13
Der Obmann, der Kommandant und der Vorstand werden in der Vollversammlung gewählt. Sämtliche Offiziere und Unteroffiziere sind aus dem Stand der aktiven Mitglieder zu rekrutieren.
§ 14
Zum Exerzieren bzw. zu Ausrückungen haben die Mitglieder der Bürgergarde vollzählig und pünktlich zu erscheinen. Sollten Dienst- oder Arbeitsverhältnisse, sowie andere zwingende Gründe, wie Erkrankung des Mitgliedes oder eines Familienangehörigen und Ähnliches ein Erscheinen nicht zulassen, hat das Mitglied rechtzeitig den Kommandanten oder den jeweils zuständigen Offizier, unter Bekanntgabe des Verhinderungsgrundes, in Kenntnis zu setzen. Die Aufforderung zur Teilnahme an Ausrückungen hat durch den Kommandanten zu erfolgen.
§ 15
Im Sterbefalle eines aktiven Mitgliedes oder eines Ehrenmitglieds rückt die Bürgergarde soweit möglich in der gesamten Stärke aus. Die Mitglieder sind nach Möglichkeit angehalten bzw. verpflichtet, am Begräbnis teilzunehmen, die Fahne ist mitzuführen. Im Sterbefalle eines unterstützenden Mitglieds rückt die Bürgergarde, soweit möglich, in Form einer Abordnung aus, wenn das Begräbnis in Aigen stattfindet.
Leitung und Geschäftsführung
§ 16
Die Leitung und Führung der Bürgergarde zerfällt in eine dienstlich-militärische und eine vereinsmäßige, und besteht aus:
- der Vollversammlung
- dem Vorstand
- dem Kommando
- den Rechnungsprüfern
- dem Schiedsgericht
Die Vollversammlung
§ 17
Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die Vollversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Obmann einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Der Vollversammlung obliegt:
- Die Wahl des Obmannes.
- Die Wahl des Obmann-Stellvertreters.
- Die Wahl des Kommandanten (dieser ist gleichzeitig 2.Obmann-Stellvertreter) der übrigen Offiziere und Unteroffiziere und von drei Gardevertretern.
- Die Wahl des Rechnungsführers, des Schriftführers und deren Stellvertreter, sowie des Organisationsreferenten.
- Die Wahl der beiden Rechnungsprüfer.
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Statutenänderungen.
- Enthebung von Mitgliedern des Vorstands oder der Rechnungsprüfer.
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
- Entlastung des Vorstandes.
- Die Ernennung und Aufnahme von Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes.
- Sonstige Angelegenheiten, die wegen ihrer Wichtigkeit und Bedeutung für die Bürgergarde und seiner Gesamtinteressen von allen Mitgliedern beschlossen werden sollten.
- Die Beschlussfassung zur Veräußerung von größeren Vermögenswerten aus dem Vereinsvermögen.
- Die Auflösung der Bürgergarde.
Außerordentliche Vollversammlungen können nach Bedarf vom Obmann einberufen werden. Sie müssen jedoch einberufen werden, wenn
- die Vollversammlung, oder
- die Rechnungsprüfer, oder
- mindestens ein Zehntel der aktiven Mitglieder, oder
- die Hälfte der Vorstandsmitglieder,
dies unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnung verlangen. Der Obmann ist in diesem Falle verpflichtet die Vollversammlung innerhalb eines Monates einzuberufen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine Stunde später unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder die Vollversammlung beschlussfähig. Alle Wahlen und Beschlüsse in der Vollversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht statutenmäßig anderes bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit hat eine neuerliche Abstimmung zu erfolgen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
§ 18
Sämtliche Funktionsträger werden mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren von der Vollversammlung gewählt.
§ 19
Der Vorstand besteht aus:
- dem Obmann
- dem Obmann-Stellvertreter
- dem Kommandanten (dieser ist gleichzeitig 2. Obmann-Stellvertreter)
- den übrigen Offizieren
- den Unteroffizieren und drei von der Bürgergarde gewählten Gardevertretern
- dem Schriftführer und Rechnungsführer
- dem Organisationsreferenten
- dem Kammerwart
- dem Waffenmeister
- dem Schützenmeister
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand oder an die Vollversammlung zu richten.
§ 20
Die Aufgaben des Vorstandes:
- die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- die Erstellung der Tagesordnung für die Vollversammlung.
- die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung
- die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinen Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf längere Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist.
Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Bürgergarde müssen vom Obmann und vom Kommandanten unterfertigt werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind für die gesamte Bürgergarde von rechtlich bindender Kraft, soweit diese innere Gardeangelegenheiten betreffen.
Obmann
§ 21
Der jeweilige Obmann ist der Protektor der Bürgergarde. Er führt den Vorsitz in den Versammlungen und Vorstandssitzungen und vertritt die Bürgergarde nach außen. Im Verhinderungsfalle wird der Obmann von seinem Stellvertreter vertreten. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der Kommandant oder bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz in den Versammlungen und Vorstandssitzungen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Kommandanten oder eines weiteren Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Rechnungsführers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann und einem weiteren Vorstandsmitglied erteilt werden.
§ 22
Der Kommandant der Bürgergarde hat dafür Sorge zu tragen, dass in der Bürgergarde stets die für einen uniformierten Körper unerlässliche Disziplin und Ordnung herrschen. Ihm obliegt es auch, darauf zu achten, dass der gute Ruf und das Ansehen der Bürgergarde in der Bevölkerung nicht verloren gehen. Verstöße gegen die Disziplin und Ordnung hat er unverzüglich abzustellen. Gröbliche Verletzung derselben hat er dem Obmann und dem Vorstand mitzuteilen und auf deren Abstellung hinzuwirken.
Der Kommandant kommandiert die Bürgergarde bei Ausrückungen und bestimmt im Verhinderungsfalle den im Range nächststehenden Offizier als seinen Vertreter. Bei Ausrückungen von kleineren Abteilungen der Bürgergarde bestimmt der Kommandant, sofern er nicht selber das Kommando übernimmt, den kommandierenden Offizier, bzw. die erforderlichen Unteroffiziere und Gardisten.
Für die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung bzw. für die Anordnungen des Obmannes oder des Vorstandes, sofern solche in die Kompetenz Kommandanten fallen, ist dieser verantwortlich.
Dem Kommandanten obliegt die Ausbildung aller Angehörigen der Bürgergarde, sowie der neu aufgenommenen Mitglieder. Er hat das Recht, die Zeit, Ort und Dauer der Ausbildung zu bestimmen. Bei der Durchführung seiner Aufgaben ist ihm von allen Mitgliedern der Bürgergarde der erforderliche Respekt entgegen zu bringen.
§ 23
Der Rechnungsführer der Bürgergarde (im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter) verwaltet die der Bürgergarde zufließenden Gelder, besorgt die Einhebung der Mitgliedsbeiträge und leistet über Anweisung des Obmannes oder des Kommandanten die Zahlungen. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, und dem Vorstand alljährlich den Rechnungsabschluss samt allen Unterlagen und Belegen vorzulegen.
§ 24
Der Schriftführer (im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter) führt bei den Sitzungen und Versammlungen das Protokoll und verfasst alle von der Bürgergarde ausgehenden Schriften und Dokumente. Ihm obliegen auch die Geschäfte des Vereinsarchivars.
§ 25
Der Vorstand ist der Vollversammlung gegenüber für die Durchführung ihrer Beschlüsse, für die Leitung des Vereins und die Vermögensgebarung verantwortlich und hat darüber Rechenschaft zu geben.
§ 26
Die Rechnungsprüfer (mindestens zwei) werden von der Vollversammlung jeweils für das nächstfolgende Jahr gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengebarung und die übrige Vermögensverwaltung des Korps zu überwachen. Sie können auch unangemeldete Überprüfungen vornehmen und haben der Vollversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und dürfen keinem Organ, außer der Mitgliederversammlung angehören.
§ 27
Der Kammerwart hat über alle, in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände ein genaueres Verzeichnis zu führen. Er ist verantwortlich für die Ausgabe von Uniformen und Ausrüstungsgegenständen an die Mitglieder bzw. für die Rücknahme dieser beim Ausscheiden eines Mitgliedes.
Das Schiedsgericht
§ 28
Streitigkeiten, welche aus Gardeangelegenheiten entstehen und die Mitglieder untereinander berühren, sowie Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitgliedern werden vor einem Schiedsgericht ausgetragen.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und vier Schiedsrichtern; jeweils zwei der Schiedsrichter werden von den streitenden Parteien namhaft gemacht.
Der Schiedsgerichts-Obmann wird von den vier Schiedsrichtern mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes erfolgen mit Stimmenmehrheit. Der Obmann des Schiedsgerichtes hat mitzustimmen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Obmann und den vier Schiedsrichtern zu fertigen ist. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.
Auflösung
§ 29
Die Auflösung der Bürgergarde kann nur erfolgen, wenn sich zwei Drittel der aktiven Mitglieder der Bürgergarde dafür aussprechen. In diesem Falle hat die Vollversammlung auch über die Verwendung des Gardevermögens zu entscheiden.
Das Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, den Gemeinden Aigen i.M. und Schlägl (je 1/2) übergeben werden. Diese Gemeinden verwalten das Vermögen so lange, bis sich ein neuer Verein mit gleichem gemeinnützigem Zweck in den selben Gemeinden bildet. Sollte dies innerhalb von 10 Jahren nicht der Fall sein, haben die Gemeinden Aigen i.M. und Schlägl das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Die Erträgnisse aus dem Vereinsvermögen sind gleichfalls gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Das Einvernehmen diesbezüglich mit den Gemeinden Aigen i.M. und Schlägl wurde hergestellt.
Uniformierung und Bewaffnung
§ 30
Die Uniformierung und Ausrüstung der Bürgergarde erfolgt in Anlehnung an das 1938 aufgelöste Bürgerkorps Aigen-Schlägl, die Ausbildung der Bürgergarde erfolgt in Anlehnung an die Ausbildungsrichtlinien beim österreichischen Bundesheer.
§ 31
Die Uniform und Ausrüstung von den Offizieren, Unteroffizieren und der Mannschaft wird nach Möglichkeit aus den Mitteln der Bürgergarde angeschafft. Bei größeren Anschaffungen für Uniform und Ausrüstung (z.B. bei Neuanschaffung einer kompletten Uniform) ist dies vom Vorstand zu genehmigen. Für die Instandhaltung ist das Mitglied selbst verantwortlich.
§ 32
Die Uniformierung für sämtliche Mitglieder der Infanterie besteht:
- Waffenrock aus blauem Tuch mit rotem Kragen und Aufschlägen.
- schwarze Hose mit rotem Passepoille über den Seitennähten, bei Offizieren Generalpassepoillierung.
- Tschako schwarz mit goldgelber Rosette bzw. Federbusch aus Hahnenfedern.
§ 33
Die Bewaffnung besteht aus:
- Karabiner
- Bajonette
- Kartusche, mit schwarzem Überschwung und Koppel
- Säbel, bei Offizieren und Unteroffizieren.
Sämtliches Leder- und Riemenzeug ist schwarz.
§ 34
Rangabzeichen für Unteroffiziere:
- silbernes Portepée
- gestickte silberne Sterne und Silberborten auf dem Stehkragen je nach Dienstgrad
§ 35
Rangabzeichen für Offiziere:
Schwarzer Zweispitz mit goldenen Borten, goldgelben Rosetten, über diesen ein hängender Federbusch aus grünen Straußenfedern.
- gelbseidene Feldbinde,
- goldenes Portepée,
- goldene gestickte Sterne je nach Dienstgrad.
§ 36
Die vorliegenden Statuten setzen alle bisherigen Statuten außer Kraft.
Aigen-Schlägl, am 26. März 2011
Für den Verein
Der Obmann
Geschichte
Gründung
Um das Jahr 1580 traten beherzte Männer aus Aigen, Schlägl und Umgebung zusammen, um in einer kriegerischen Zeit, in der es weder reguläres Militär, noch Gendarmerie gab, Bevölkerung, Heimat, sowie Hab und Gut zu schützen und zu verteidigen. Auch in umliegenden Orten wurden in dieser Zeit Bürgerwehren gegründet, die sich gemeinsam mit Aigen und Schlägl zum gegenseitigen Schutz Ihrer Heimat zusammenschlossen.
Im Jahre 1610 machten allerlei kriegerische Horden, wie z.B. die Passauer Truppen, die Gegend unsicher, und die Bürgerwehr begann mit der Einrichtung einer Schanz- und Verteidigungsanlage beim „oberen Haag“, die später unter der Bezeichnung „Schweden – Schanzen“ in die Geschichte der beiden Gemeinden einging. Am 13. Juni 1639 sollen laut Chronik die Schweden im Zuge des 30 – jährigen Krieges versucht haben, den Pass bei Oberhaag zu überschreiten, um in Aigen einzufallen. Doch die Schanzenanlage war so massiv mit Männern der Bürgerwehr besetzt und wurde von diesen so vehement verteidigt, dass die Schweden wieder abziehen mussten. Die Schanzen sind heute zum Teil renoviert und von der Universität Wien wissenschaftlich erfasst.
Aus dem Jahr 1650 stammt die älteste, noch vorhandene „Liste der bewehrten Mannschaft im Markt Aigen“ und 1734 wurde die Bürgerwehr in die dauernde Landmiliz eingegliedert. Neuerlich aktiviert wurden die Bürgerschützen von Aigen und Schlägl in der napoleonischen Zeit, in der sie erstmals im Jahre 1820 als „Bürgergarde“ nach französischem Muster einheitlich uniformiert und bewaffnet wurde.
60 Jahre später, 1880, erfolgte schließlich die Neuuniformierung nach Art der k. u. k. Armee in den noch heute üblichen Traditionsuniformen. Die Weihe der bei besonderen Anlässen mitgeführten Traditionsfahne – der 4. Fahne in der Geschichte das Bürgergarde – erfolgte im Jahre 1902. Zahlreiche alte Fotos erinnern noch an die 1930 abgehaltene 350 – Jahr Feier, das letzte große Fest der „alten Bürgergarde“. Denn nur 9 Jahre später wurde der Verein amtlich aufgelöst und das Vermögen eingezogen.
Wiedererrichtung
In der Besatzungszeit gingen schließlich auch die Waffen und Uniformen zum Großteil verloren und 1945 nahm ein Sergeant der US – Armee beim Abzug der Amerikaner aus dem Mühlviertel die wertvolle Traditionsfahne als Souvenir mit nach Hause. Erst 10 Jahre später gelang es zwei Angehörigen der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung in New York, die die Fahne durch Zufall gesehen hatten, ihre Rückgabe an die Gemeinde Aigen zu erwirken.
1975 wurde vom damaligen Bezirkshauptmann Dr. Hable, vom damaligen Aigner Bgm. Ruhaltinger, sowie vom künftigen Obmann und künftigen Kommandanten der Garde Dr. Gert Kern und Pol.Bez.Insp. i.R Josef Peinbauer, die Idee geboren, die Bürgergarde wieder zu errichten. Rasch fanden sich an die 70 Männer, die der „neuen Garde“ beitreten wollten und unter tatkräftiger Mithilfe der Bevölkerung und aller Institutionen beider Gemeinden konnte binnen kurzer Zeit diese Idee verwirklicht werden. Die 400 – Jahr Feier 1980, ein 4 – tätiges Fest, an dem mehr als 1700 Schützen und Gardisten aus dem In – und Ausland teilnahmen, soll den Abschluss dieses kurzen Rückblicks über die Geschichte der Bürgergarde Aigen – Schlägl bilden.
Unsere Bürgergarde
Vierhundert Jahr, solang ist’s her,
– wie schnell die Zeit verrinnt –
da gründete man die Bürgerwehr,
zu schützen Haus und Kind.
Kriegshorden zogen von weit her
und zerstörten unser Land,
die Väter setzten sich zur Wehr,
sie nahmen Waffen in die Hand.
Doch heute gilt’s nicht dem Feind zu wehren,
heut gilt nicht mehr das stets bereit,
die Kameradschaft woll’n wir mehren,
in dieser hektisch schnellen Zeit.
Wir wollen in der Fremde zeigen,
aus Aigen-Schlägl kommen wir,
vor Gott woll’n wir die Fahne neigen,
wir wollen sein der Feste zier.
Die Waffen, die wir alle tragen,
sei’s Bajonett oder Gewehr,
sie sollen unseren Kindern sagen,
die Väter setzen sich zur Wehr.
Was wir vererbt von unseren Ahnen,
aus Tradition führen wir es fort,
wir blicken stolz auf unsere Fahnen,
aus Lieb‘ und Treu zum Heimatort.
(Erich Stockinger – Anlässlich 25 Jahre Wiedererrichtung)
Adjustierungsrichtlinien des Bürgerkorps Aigen-Schlägl
Zum korrekten Auftreten des Gardisten in Uniform gehören:
- gepflegte Uniform
- sauberer Schuhputz
- entsprechender Haarschnitt
Befindet sich der Gardist im Freien und außerhalb der Einteilung, so soll der Uniformrock zugeknöpft sein und die Kopfbedeckung getragen werden.
Zivile Kleidungsstücke zur Uniform (z.B.: Anorak) sind unpassend, ebenso ist die Verwendung eines Regenschirmes zur Uniform unmilitärisch.
Im Gasthaus, Festzelt, etc. ist selbstverständlich „Marscherleichterung“ angebracht, doch soll Wert auf möglichst einheitliche Adjustierung gelegt werden. Ansonsten ist in solchen fällen die Adjustierung den jeweiligen Umständen bzw. der jeweiligen Situation anzupassen.
Paradeuniform Offiziere
Zweispitz oder Offizierskappe
Feldbusch hellgrün
Uniformrock komplett
Schützenschnur 3. Klasse
Ordensspange
Feldbinde gelb
Handschuhe weiß
Uniformhose
Hosengurt schwarz mit Bundesadler
Socken schwarz
Gardestiefeletten schwarz
ev. Uniformmantel
Österr. Infanteriesäbel mit Scheide
Säbelgehänge gold
Portepee gold
Paradeuniform Unteroffiziere
Tschako mit Doppeladler
Kokarde
Federbusch dunkelgrün
Uniformrock komplett
Schützenschnur 3. Klasse
Ordensspange
Leibriemen/UO
Handschuhe weiß
Uniformhose
Hosengurt schwarz mit Bundesadler
Socken schwarz
Gardestiefeletten schwarz
ev. Uniformmantel
Österr. Infanteriesäbel mit Scheide
Säbelgehänge silber
Portepee silber
Paradeuniform Mannschaft
Tschako komplett mit Doppeladler
Kokarde
Federbusch schwarz
Uniformrock komplett
Schützenschnur 3. Klasse
Ordensspange
Leibriemen schwarz
Handschuhe weiß
Patronentasche komplett mit Doppeladler
Bajonett
Uniformhose
Hosengurt schwarz mit Bundesadler
Socken schwarz
Gardestiefeletten schwarz
ev. Uniformmantel
Karabiner K98
Ausgangsuniform Offiziere
Offizierskappe
Feldbusch hellgrün
Uniformrock komplett
Schützenschnur 3. Klasse
Ordensspange
Handschuhe wildledern
Uniformhose
Hosengurt schwarz mit Bundesadler
Socken schwarz
Gardestiefeletten schwarz
ev. Uniformmantel
Österr. Infanteriesäbel mit Scheide
Säbelgehänge gold
Portepee gold
Ausgangsuniform Unteroffiziere
Tschako mit Doppeladler
Kokarde
Uniformrock komplett
Schützenschnur 3. Klasse
Ordensspange
Handschuhe wildledern
Uniformhose
Hosengurt schwarz mit Bundesadler
Socken schwarz
Gardestiefeletten schwarz
ev. Uniformmantel
Österr. Infanteriesäbel mit Scheide
Säbelgehänge silber
Portepee silber
Ausgangsuniform Mannschaft
Tschako komplett mit Doppeladler
Kokarde
Uniformrock komplett
Schützenschnur 3. Klasse
Ordensspange
Handschuhe weiß
Uniformhose
Hosengurt schwarz mit Bundesadler
Socken schwarz
Gardestiefeletten schwarz
ev. Uniformmantel